David Lowery am Rednerpult mit Mikrofon
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Leerzeichen zwischen den Buchstaben umgehen den Filter, die Maschine singt mit bekannter Stimme: vier Musiker verklagen Suno

In der 84 Seiten starken Klage heißt es, die Stimme sei weder Aufnahme noch Werk, sondern eine Vermessung des Menschen – etwas, das sich anders als ein Passwort nach einem Diebstahl nicht mehr ändern lässt.

Foto: Joe Mabel / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0, Bildausschnitt

David Lowery ist der erste der vier Kläger, nach dem der Fall benannt ist. Aufnahme von einer Konferenz an der University of California

Vier US-amerikanische Musiker haben eine Sammelklage gegen Suno eingereicht – gegen jenes Unternehmen, dessen Dienst Songs auf eine Texteingabe hin erzeugt. Im Register des Gerichts läuft der Fall als Lowery v. Suno, Inc.

Die Klage wurde Ende August beim Bundesgericht für den Bezirk Massachusetts registriert.

Die Kläger sind zu viert: David Lowery von Camper Van Beethoven und Cracker, der Singer-Songwriter Jason Isbell, der texanische Bluesmusiker Guy Forsyth und der Saxofonist Eduardo Calle. Das Dokument umfasst vierundachtzig Seiten und siebzehn Klagepunkte, formuliert nach den Gesetzen von fünfzehn Bundesstaaten und Territorien.

Die Klage in Kürze
FallLowery v. Suno, Inc., Aktenzeichen 1:26-cv-14005
WoBundesgericht für den Bezirk Massachusetts
Wann31. August 2026
Umfang84 Seiten, siebzehn Klagepunkte, Antrag auf ein Geschworenenverfahren
BeklagteSuno, Inc. – ein Unternehmen aus Delaware mit Büro in Cambridge, Massachusetts

Leerzeichen, die den Filter umgehen

Suno hat öffentlich versichert, dass das Unternehmen Künstlernamen bewusst nicht als Kategorie von Trainingsdaten verwendet und dass im Dienst Filter arbeiten, die Eingaben mit Namen von Interpreten und mit Songtiteln blockieren. Genau diese Aussage versucht die Klage zu widerlegen – mit Vorführungen.

Der im Dokument beschriebene Weg ist geradezu lächerlich einfach: Man muss den Namen mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben eintippen. Nach Darstellung der Kläger ergab die Eingabe „m i c h a e l j a c k s o n“ in der fünften Version des Dienstes zwei Songs, deren Titel der Dienst gleich selbst vergab – Glovebox Moonwalk, also „Moonwalk aus dem Handschuhfach“. Der Dienst beschrieb sie als Pop-Funk-Tanztrack der Achtziger und zeichnete dazu einen weißen Handschuh; Moonwalk und Handschuh landeten dann direkt in den Songtexten.

„Wir halten diese Ansprüche für unbegründet und werden uns dagegen verteidigen. Suno existiert, um Menschen dabei zu helfen, neue, originale Musik zu schaffen, und nicht, um vom Namen anderer zu profitieren“, sagte ein Sprecher des Unternehmens am 1. September dem Magazin Billboard.

Derselbe Trick funktionierte laut Klage auch bei anderen Namen: Aus einer Eingabe zu Taylor Swift entstand der Song Paper Crown, aus Bruno Mars wurde 24K Trouble, aus Bad Bunny Perreo de Frente, aus Snoop Dogg Blue Bandana. All das sind bislang Behauptungen der Kläger und keine vom Gericht festgestellten Tatsachen.

Und gesondert: das Beispiel mit der Werbung. Die Klage nennt eine außenstehende, mit dem Dienst verbundene Person, die öffentlich vorgeführt haben soll, wie sich der Filter umgehen lässt, und die in der Beschreibung ihres eigenen Songs ausdrücklich vermerkt habe, sie habe „Ton und Phrasierung“ eines bekannten Pop-Interpreten übernommen.

Warum es in dieser Klage nicht um Songs geht

Alle bisherigen Auseinandersetzungen mit Musikgeneratoren wurden um Rechte an Aufnahmen geführt – im Kern also um die Interessen der Labels. Hier liegt der Fall anders. Der erste Klagepunkt stützt sich auf das Gesetz von Illinois zum Recht am eigenen Bild und Namen, der zweite auf das dortige Gesetz über biometrische Daten. Das Recht an der eigenen Identität verkauft ein Künstler nicht zusammen mit dem Katalog, und genau deshalb haben Musiker diese Klage eingereicht und nicht die Plattenfirmen.

Der zentrale Begriff des Dokuments lautet voiceprint – der Stimmabdruck. Die Kläger bestehen darauf, dass es sich dabei weder um eine Aufnahme noch um ein Werk handelt, sondern um eine Reihe berechneter Messwerte eines konkreten Menschen. Danach folgt das Argument, mit dem der Fall aufhört, ein rein musikalischer zu sein: Ein Passwort lässt sich nach einem Leck ändern, die eigene Stimme nicht.

Für Tanzmusik ist das keine Abstraktion. Ein Vocal-Sample, ein wiedererkennbares Timbre, die typische Gesangsmanier einer Sängerin in einem House-Track – genau um dieses Material geht es. Die Frage, ob die Stimme einem Menschen gehört und nicht als Aufnahme in der Bilanz eines Labels steht, betrifft jeden, der schon einmal fremden Gesang in den eigenen Track gesetzt hat.

Suno wehrt sich derzeit auf drei Kontinenten. Ende Juli gab das Landgericht München der Klage der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA statt und untersagte dem Unternehmen vier Handlungen in Bezug auf sechs Musikwerke; die Höhe des Schadenersatzes ist noch nicht festgelegt, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Und am 2. September reichte die kanadische Organisation SOCAN Klage beim Bundesgericht Kanadas ein – diesmal wegen des Urheberrechts, mit rund 150 Beispielen generierter Musik.

Zuvor haben wir berichtet, wie dasselbe Unternehmen Suno anfing, Vinylplatten mit maschinell erzeugter Musik zu verkaufen – derselbe Dienst von einer anderen Seite.

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