Moses Pelham mit Band auf der Bühne
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Zwei Sekunden fremder Rhythmus und Prozesse seit 2004: Wie der wichtigste Sampling-Streit nun zu Ende ging

Einer der Kläger starb, bevor der Streit entschieden war. Nun hat das Gericht gesagt, unter welchen Bedingungen zwei fremde Sekunden im eigenen Track kein Diebstahl sind, sondern ein Gespräch mit dem Original.

Foto: Stefan Brending (2eight) / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 DE

Moses Pelham ist ein Frankfurter Produzent, dessen Track im Zentrum des Verfahrens stand. Auftritt im Club Der Hirsch in Nürnberg, April 2018

Der Bundesgerichtshof hat einen Streit beendet, der die Gerichte seit 2004 beschäftigt hat: Zwei Sekunden Rhythmus aus einem Stück von Kraftwerk, kopiert in ein fremdes Lied, sind eine zulässige Nutzung. Grundlage ist die Ausnahme für Pastiches.

Die Entscheidung veröffentlichte das Gericht selbst in einer Pressemitteilung aus Karlsruhe.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt und beschäftigte die Gerichte doch endlos. Kraftwerk brachten 1977 einen Tonträger mit der Komposition Metall auf Metall heraus. Zwanzig Jahre später kopierten die Beklagten daraus elektronisch zwei Sekunden einer Rhythmussequenz und unterlegten damit den Titel Nur mir, den sie mit der Sängerin Sabrina Setlur aufnahmen – in fortlaufender Wiederholung.

Was das Gericht entschieden hat
VerfahrenI ZR 74/22, Urteil vom 3. September 2026
Was übernommen wurdezwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus Metall auf Metall von Kraftwerk, Tonträger von 1977
Wo es eingebaut wurdeder Titel Nur mir, Tonträger von 1997
Norm§ 51a UrhG in der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung
ErgebnisDie Revision der Kläger hatte keinen Erfolg: Die Nutzung gilt als Pastiche

Vier Gerichte und dreizehn Entscheidungen

Die erste Entscheidung in dieser Sache traf das Landgericht Hamburg schon im Jahr 2004. Danach wird die Aufzählung fast komisch: drei Urteile des Berufungsgerichts, vier Revisionsurteile des Bundesgerichtshofs selbst, dazu zwei seiner Beschlüsse, mit denen er den Gerichtshof der Europäischen Union anrief, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und zwei Urteile des EuGH. Mit der heutigen sind es dreizehn Entscheidungen von vier Gerichten.

Kläger sind zwei Mitglieder von Kraftwerk. Einer von ihnen starb am 21. April 2020; an seine Stelle trat im Prozess seine Rechtsnachfolgerin. Namen nennt das Gericht in der Pressemitteilung überhaupt nicht: Die Parteien sind dort anonymisiert und nur als Kläger und Beklagte bezeichnet.

„Die Pastiche-Schranke ist kein Auffangtatbestand für sämtliche Fälle, sondern erfasst Werke, die einem oder mehreren bestehenden Werken ähneln, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede zu ihnen aufweisen“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Das Wichtigste an der Entscheidung ist nicht der Spruch selbst, sondern die Art, wie das Gericht die Grenze beschreibt. Ein Pastiche liegt nach dieser Auslegung vor, wenn ein Werk geschützte Elemente eines fremden Werks nutzt, etwa durch Sampling, um mit ihm in einen wahrnehmbaren künstlerischen oder schöpferischen Dialog zu treten. Die Formen dieses Dialogs zählt das Gericht auf: offene Stilnachahmung, Hommage sowie humorvolle oder kritische Auseinandersetzung.

Und gesondert die Frage, für wen dieser Dialog sichtbar sein muss. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für denjenigen erkennbar ist, dem das Ausgangswerk bekannt ist. Also nicht für jeden beliebigen Hörer, sondern für den, der das Original kennt, aus dem die Elemente stammen.

Warum das die Tanzmusik betrifft

Das Sample ist ein Grundwerkzeug von House, Disco und Nu Disco, und genau deshalb war dieser Fall über zwanzig Jahre lang der zentrale Streitpunkt der gesamten Szene. Das Gericht stellte fest, dass das Kopieren der Rhythmussequenz sehr wohl in die Rechte des Tonträgerherstellers, der ausübenden Künstler und des Urhebers eingreift: Es ist nicht so, als wäre nichts geschehen. Seit dem 7. Juni 2021 kann ein solcher Eingriff aber rechtmäßig sein, wenn er ein Pastiche ist.

Das Datum ist kein Zufall. Genau an diesem Tag trat im deutschen Recht § 51a UrhG in Kraft, der die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt. Die Vorschrift setzt eine europäische Richtlinie um, deshalb ist sie richtlinienkonform auszulegen – und wegen dieser Auslegung ging das Gericht in dieser Sache bis zum EuGH.

Wichtig ist auch, was die Entscheidung offenlässt. Sie betrifft allein die Ansprüche, die für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 geltend gemacht wurden, also ab dem Tag, an dem die Regelung zum Pastiche in Kraft trat. Alles, was davor liegt, bleibt von diesem Urteil unberührt.

Zuvor haben wir über eine Klage berichtet, in der die Stimme eines Musikers als biometrisches Merkmal gelten soll – die andere Seite derselben Frage, was an einer Aufnahme dem Menschen gehört.

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